Was die Erbschaftsbehörde im letzten Absatz ihrer Einladung zur Erbengant mitgeteilt habe, decke sich mit der Rechtslage gemäss ZGB und GBV. Eine amtliche gestützt auf Art. 612 Abs. 3 ZGB oder unter den Erben ohne amtliche Mitwirkung vereinbarte Erbengant verschaffe ohne die nachherige Unterschrift sämtlicher beteiligter Erbinnen unter den Teilungsvertrag oder das Erbengantprotokoll als Grundlagen für die Anmeldung keinen Rechtsgrund für eine Grundbucheintragung - weder im Rahmen eines raschen Rechtsschutzes noch für die definitive Handänderung. Denn bei einer Versteigerung unter den Erben nach Art.