Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin 1 hingegen macht geltend, dass es zu den Spielregeln der Erbengant gehört habe, dass sie nur durchführbar sei, wenn sämtliche Beteiligten bis zum Schluss der Steigerung mit den Bedingungen, wie sie in den Steigerungsbedingungen niedergelegt seien, einverstanden wären. Die Gesuchsgegnerin 1 habe zum Schluss der Steigerung, nachdem die Gesuchstellerin Fr. 682'000.-- geboten hätte, durch ihren Rechtsvertreter - und damit noch vor dem Zuschlag durch den Präsidenten der Erbschaftsbehörde - mitteilen lassen, sie erkläre sich mit dem Ergebnis der Erbengant nicht einverstanden, worauf man