ten Unterschrift auf der Grundbuchanmeldung behindert worden sei. Überdies finde sich in den Steigerungsbedingungen 1-6 kein Hinweis, dass das Protokoll unterzeichnet werden müsse. Vielmehr würden die Steigerungsbedingungen festhalten, dass der Zuschlag verbindlich sei und die Erben zur Unterschrift verpflichten würden. Mit dem Zuschlag sei die Erbengant deshalb gemäss Ziffer 4 und 5 verbindlich erfolgt und das Verpflichtungsgeschäft irrtumsfrei zustande gekommen. Das Verfügungsgeschäft könne demzufolge gerichtlich erzielt werden.