Die Gesuchsgegnerin 1 habe sich bis zum Zuschlag an die Gesuchstellerin nicht gegen die Steigerungsbedingungen gewendet, ansonsten die Gant androhungsgemäss abgebrochen worden wäre. Die ungerechtfertigte Weigerung sei daher durch Anordnung des Gerichts antragsgemäss zu ersetzen. Durch das Steigerungsprotokoll sei ohne weiteres erwiesen, dass die Gesuchstellerin durch Verpflichtungsgeschäft am 13. Mai 2004 rechtmässig Alleineigentümerin der heute umstrittenen Liegenschaft geworden sei und diese Rechtslage nur durch die von der Gesuchsgegnerin 1 ungerechtfertigt verweiger- 26