Das Verhalten der Gesuchsgegnerin 1 sei missbräuchlich und offenkundig einzig geleitet von der Tatsache, dass sie nicht selbst als Gewinnerin aus der Erbengant hervorgegangen sei. Die Steigerungsbedingungen hielten klar fest, dass die Miterbinnen verpflichtet seien, sämtliche allenfalls benötigten Unterschriften, insbesondere für die Eigentumsübertragung infolge Zuschlages in der Versteigerung zu Handen der Liquidatorin zu leisten. Die Gesuchsgegnerin 1 habe sich bis zum Zuschlag an die Gesuchstellerin nicht gegen die Steigerungsbedingungen gewendet, ansonsten die Gant androhungsgemäss abgebrochen worden wäre.