Insbesondere verweigere sie als einzige die Unterschrift auf der Grundbuchanmeldung und blockiere auf diese Weise das Verfügungsgeschäft, welches nach dem rechtsgültig zustande gekommenen Verpflichtungsgeschäft für die Überführung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin noch notwendig sei. Fehle es an der Zustimmung eines der Berechtigten, könne diese durch richterliches Erkenntnis ersetzt werden mit der Wirkung, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam werde (vgl. Art. 961 Abs. 2 ZGB).