Sofern sich nach Bekanntgabe des Gant-Termins und der vorerwähnten Bedingungen oder auch erst anlässlich der Erbengant, eine oder mehrere der Erbinnen mit den Bedingungen unter Ziff. 1 bis 6 oder auch nur mit einer dieser Bedingungen, nicht einverstanden erklären, wird die Erbschaftsbehörde Appenzell das Verfahren wegen Nicht-Durchführbarkeit einstellen. Diesfalls bleibt es den Erbinnen oder einer einzelnen Erbin überlassen, die Teilung mittels gerichtlicher Klage zu erwirken."