erbrechtliche Übernahme, Eigentumsübertragung infolge Zuschlag in der Versteigerung unter den Miterbinnen, etc.) zu Handen der Erbschaftsliquidatorin X-AG zu leisten." Zudem wies die Erbschaftsbehörde Appenzell im letzten Abschnitt dieses Schreibens ausdrücklich darauf hin, dass "die Erbengant nur dann durchgeführt wird, wenn die obigen Bedingungen vorbehaltlos und vollständig akzeptiert werden. Sofern sich nach Bekanntgabe des Gant-Termins und der vorerwähnten Bedingungen oder auch erst anlässlich der Erbengant, eine oder mehrere der Erbinnen mit den Bedingungen unter Ziff.