Die Erbschaftsbehörde Appenzell gab den Miterben mit eingeschriebenem Brief vom 20. April 2004 den Zeitpunkt und die Steigerungsbedingungen bekannt. Ziffer 5 dieser Steigerungsbedingungen lautet: "Der Zuschlag ist verbindlich und die Miterbinnen sind verpflichtet, sämtliche allenfalls benötigten Unterschriften (für die 25