3. Der Erblasser war Eigentümer der Liegenschaft Z, welche als landwirtschaftliche Liegenschaft das einzige noch unverteilte Nachlassaktivum bildet, über deren Zuteilung sich die Erben nicht einigen konnten. Auf Antrag der Gesuchsgegnerin 1 wurde von der Erbschaftsbehörde Appenzell am 22. März 2004 die Versteigerung der Liegenschaft unter den Erben im Sinne von Art. 612 Abs. 3 ZGB angeordnet.