203 N 1a). Der Gerichtspräsident hat somit die Voraussetzungen für die Anordnung superprovisorischer Massnahmen von Amtes wegen zu prüfen. Sind diese gegeben, so kann das rechtliche Gehör gerade nicht vor Erlass der superprovisorischen Verfügung gewährt werden, sondern wird im hängigen Verfahren nachzuholen sein. Die Notwendigkeit einer Schutzschrift ist somit nicht gegeben, zumal der von den Gesuchstellern geltend gemachte drohende Schaden durch die allfällig eine superprovisorische Verfügung ersuchende Partei sichergestellt würde, bevor auf deren Gesuch eingetreten würde (vgl. Art. 249 Abs. 2 ZPO).