Voraussetzung für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist demgemäss entweder grosse zeitliche Dringlichkeit, die eine normale Abwicklung eines summarischen Verfahrens bis zum Entscheid nicht mehr erlaubt, oder die Gefahr der Vereitelung von Massnahmen durch die Gegenpartei (vgl. auch Art. 247 ZPO). Es liegt am Richter abzuwägen, ob es die Interessen der gesuchstellenden Partei am sofortigen Rechtsschutz zu Lasten des verfassungsmässigen Rechts der Gegenpartei auf rechtliches Gehör gebietet, dass eine superprovisorische Verfügung erlassen werden kann (Leuenberger, Art. 203 N 1a).