liche Gehör einzuräumen sei. Der Gesetzgeber hat jedoch in Art. 240 ZPO vorgesehen, dass der Gerichtspräsident sofort - und somit ohne Anhörung der Gegenpartei - nach Eingang des Begehrens für die Dauer des summarischen Verfahrens die nötigen Verfügungen treffen kann, wenn Gefahr in Verzuge liegt. Voraussetzung für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist demgemäss entweder grosse zeitliche Dringlichkeit, die eine normale Abwicklung eines summarischen Verfahrens bis zum Entscheid nicht mehr erlaubt, oder die Gefahr der Vereitelung von Massnahmen durch die Gegenpartei (vgl. auch Art.