Aufgrund der Akten ist ersichtlich, dass es sich beim bisherigen Streitobjekt um die Fassadengestaltung des Einfamilienhauses der Gesuchsteller handelte und nur öffentliches Recht zur Anwendung kam. Es ist fraglich, ob überhaupt ein zivilrechtlicher Anspruch eines Dritten bezüglich des Fassadenbaus, allenfalls eines Nachbarn, geltend gemacht werden kann. Die Gesuchsteller begründen ihr Gesuch um Entgegennahme der Schutzschrift damit, dass ihnen bei einer allfälligen Anhängigmachung eines Begehrens um superprovisorische Verfügung das recht- 24