203 N 2b.). Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet ihre Entgegennahme, Aufbewahrung und Beachtung, soweit dies nicht zu einer Verzögerung führt, die der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die überwiegenden Interessen des Antragstellers an einem raschen Rechtsschutz bewusst verhindern wollte (vgl. BGE 119 Ia 57 ff.; GVP 1988 Nr. 63). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Schutzschrift aus folgenden Gründen nicht erfüllt: