3. Bei Schutzschriften handelt es sich um vorbeugende Verteidigungsmittel gegen einen erwarteten Antrag auf Erlass einer dringlichen Anordnung, welche das Ziel verfolgt, die dringliche Anordnung zu verhindern, indem entweder eine mündliche Verhandlung verlangt wird oder der Sachstandpunkt der Gegenpartei dem Richter schon im voraus unterbreitet wird (vgl. BGE 119 Ia 57 f.). Die Zulassung der Schutzschrift trägt dazu bei, die - gesetzlich zwar vorgesehene, nichtsdestoweniger aber vorhandene - Härte einer Anordnung ohne Anhörung möglicherweise zu verhindern (ZR 96 (1997) Nr. 46).