Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der mit dem Autofahren verbundenen möglichen Gefahr gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bereits gerechtfertigt ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anzeichen dafür bestehen, dass ein Motorfahrzeuglenker eine besondere Gefahr für die anderen Strassenbenützer darstellt. In diesem Zusammenhang gilt es insbesondere zu bedenken, dass Alkohol nebst übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im Strassenverkehr darstellt.