Es bestehen somit konkrete Anzeichen, dass der Rekurrent allenfalls nicht geeignet ist, ohne Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu lenken. In Anbetracht der Tatsache, dass konkrete Anzeichen bestehen, die die Fahreignung des Rekurrenten zweifelhaft erscheinen lassen, hat das Strassenverkehrsamt Appenzell I.Rh. mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung ihr diesbezügliches Ermessen nicht überschritten. Die Vorinstanz ist aufgrund des Sachverhaltes gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Interesse der Sicherheit im Strassenverkehr verpflichtet, im vorliegenden Fall eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.