Aufgrund des Verhaltens von X. hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass er allenfalls nicht geeignet sei, ohne Gefährdung des Verkehrs ein Motorfahrzeug zu lenken. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Blutalkoholkonzentration des Rekurrenten am 25. August 2003 zwischen 1,53 und 1,96 Gewichtspromille betrug. Eine derart hohe Blutalkoholkonzentration ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Indiz dafür, dass der Betreffende an einer Trunksucht leidet.