2.2. Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1bis SVG ist - wie bereits in Ziff. 2.1. erwähnt - das Vorliegen einer Sucht. Ob im konkreten Fall eine derartige Sucht besteht, ist eine Tatfrage. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere der Trinkgewohnheiten des Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen.