Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. So rechtfertigt sich diese Massnahme nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, wenn das Verhalten des Fahrzeugführers insgesamt konkrete Hinweise für eine Alkoholsucht ergeben. Der strikte Beweis einer Sucht ist beim vorsorglichen Entzug noch nicht, sondern erst beim definitiven Entzug zu erbringen. (…)