Trunksucht ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch eigenen Willen nicht zu überwinden vermag. In solchen Fällen wird der Führerausweis gestützt auf Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte Zeit entzogen und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden. Bis zur Abklärung von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit.