nicht oder nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis aufgrund von Art. 16 Abs. 1 SVG zu entziehen. Diese sogenannten Sicherungsentzüge dienen laut Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.