3.2.2.3.3.Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 126 II 404 ff. die NISV vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit überprüft. Es kam dabei zum Ergebnis, dass sich das Konzept der NISV an den von Art. 13 USG vorgezeichneten Rahmen halte und sowohl die im Anhang 2 NISV festgesetzten IGW als auch die gemäss Art. 4 NISV und Anhang 1 Ziff. 6 NISV massgebende vorsorgliche Emissionsbegrenzung bundesrechtkonform seien. Der Bundesrat habe mit dem Erlass der fraglichen Grenzwerte seinen Ermessens- 20