3.2.2.3.2.Seit der Inkraftsetzung auf den 1. Februar 2000 ist für den Schutz der Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung die NISV (Art. 1) massgebend. Die NISV setzt einerseits vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwerte, AGW), andererseits Immissionsgrenzwerte (IGW) fest (Art. 4 Abs. 1 mit Anhang 1, Art. 13 mit Anhang 2 NISV). Bei den IGW von Anhang 2 handelt es sich um die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) im April 1998 publizierten Grenzwerte für die Bevölkerung.