Sie bewirken demzufolge keine Zellveränderung. Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gestützt auf Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) zu schützen sind. Zu diesem Zweck ist die Emission 19