3.2.2.1. Es ist somit zu prüfen, ob dem Bauvorhaben überwiegende Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Als solche fallen die in Art. 1 und 3 RPG konkretisierten Ziele in Betracht. Dabei ist insbesondere den Vorschriften der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, der Gewässerschutzgesetzgebung und der Umweltschutzgesetzgebung sowie den Zielen des Landschaftsschutzes die gebührende Beachtung zu schenken.