Dabei ist nicht die Bruttogeschossfläche, sondern der tatsächliche Umfang der Erweiterung massgebend, auch wenn diese in der Erstellung von Garagen, Heizungs-, Keller-, Estrichräumen oder Ähnlichem besteht. Im vorliegenden Fall steht aufgrund der Planunterlagen fest, dass die zonenwidrig genutzte Fläche um insgesamt 254,80 m2, also weit mehr als die erlaubten 100 m2 erweitert werden soll. Aufgrund des Gesagten ist demnach erstellt, dass selbst dann der Art. 24c RPG nicht anwendbar wäre, wenn die landwirtschaftliche Nutzung bereits vor dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden wäre. (...)