42 Abs. 3 RPG unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls gemäss der gleichen Vorschrift dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (lit. b). Dabei ist nicht die Bruttogeschossfläche, sondern der tatsächliche Umfang der Erweiterung massgebend, auch wenn diese in der Erstellung von Garagen, Heizungs-, Keller-, Estrichräumen oder Ähnlichem besteht.