5.3. Aber selbst wenn die landwirtschaftliche Nutzung vor dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden wäre, wäre Art. 24c RPG aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht anwendbar. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind laut Art. 42 Abs. 1 RPV nur zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist laut Art. 42 Abs. 3 RPG unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen.