RPG nicht anwendbar, da diesfalls die Zonenwidrigkeit nicht auf eine Rechtsänderung, sondern auf ein tatsächliches Verhalten des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist (vgl. dazu BGE 129 II 396 ff.). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die landwirtschaftliche Nutzung bei unveränderter Rechts- und Planungslage mit der Abparzellierung vom 15. Dezember 1994, also weit nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben worden ist. Aufgrund des Gesagten ist demnach der Art. 24c RPG vorliegend nicht anwendbar. 17