Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf sämtliche Gebäulichkeiten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung bei unveränderter Rechts- und Planungslage nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben wurde, der Art. 24c RPG nicht anwendbar, da diesfalls die Zonenwidrigkeit nicht auf eine Rechtsänderung, sondern auf ein tatsächliches Verhalten des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist (vgl. dazu BGE 129 II 396 ff.).