RPG, wenn sie aufgrund einer Zonenplanänderung von der Bauzone in eine Nichtbauzone gelangten. Sie fallen auch dann darunter, wenn sie zwischen dem 1. Juli 1972 und dem Inkrafttreten des RPG (1. Januar 1980) in einem Gebiet errichtet wurden, für welches keine Bauzone ausgeschieden war, welches aber innerhalb eines gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojektes lag. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf sämtliche Gebäulichkeiten ausserhalb der Bauzonen, deren landwirtschaftliche Nutzung bei unveränderter Rechts- und Planungslage nach dem 1. Juli 1972 aufgegeben wurde, der Art.