5.1. Da die Erteilung einer Bewilligung unter dem Gesichtspunkt von Art. 39 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) in Verbindung mit Art. 65a ff. der Verordnung zum Baugesetz vom 17. März 1986 (BauV) nicht möglich ist, bleibt noch zu prüfen, ob das im Streite liegende Bauvorhaben allenfalls gestützt auf Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) zulässig ist. Laut Art. 24c Abs. 1 RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand geschützt.