Der an ein in der Landwirtschaftszone sowie im Gebiet mit traditioneller Streubauweise stehenden Wohnhaus angebaute Ökonomietrakt sollte nach dem Willen der Grundeigentümer abgebrochen und als zweite Wohnung wieder aufgebaut werden. Die Standeskommission hat auch in diesem Fall die von der raumplanerischen Behörde verweigerte Baubewilligung bekräftigt und sich in ihrem negativen Rekursentscheid u.a. mit der Frage befasst, ob das Bauprojekt allenfalls gestützt auf die Ausnahmebestimmung für bestehende zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24c des Raumplanungsgesetzes bewilligt werden könnte.