Bei der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Schutzgehalt durch das im Streite liegende Bauvorhaben geschmälert wird, ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass das Bauvorhaben auf dem bestehenden Baukörper des bisherigen Maschinenhauses errichtet werden soll. Somit steht fest, dass das Bauvorhaben nicht an einer bisher unberührten Stelle errichtet werden soll. Dieser Umstand führt nach Ansicht der Standeskommission zu keiner Verschlechterung des bisherigen Landschaftsbildes. Die Standeskommission vertritt 15