Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN- Objekts ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen. Aufgrund des Gutachtens steht fest, dass im vorliegenden Fall der Schutz der Landschaft ein wesentlicher Inhalt des Schutzgehaltes ist.