4.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein BLN-Inventar dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Die Aufnahme eines Objektes in ein BLN-Inventar bedeutet gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung andererseits jedoch nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts ändern darf. Der Zustand eines Objektes soll gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkts des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden.