4.1. Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission kommt in ihrem Gutachten vom 1. Juli 2004 zum Schluss, dass das im Streite liegende Bauvorhaben eine schwere zusätzliche Beeinträchtigung des BLN-Objektes Nr. 1612 darstelle. Das Projekt widerspreche somit den Bestimmungen von Art. 6 NHG. Aus dem Gutachten geht insbesondere hervor, dass das Projekt vor allem aufgrund seines angeblich negativen Einflusses auf das Landschaftsbild abgelehnt wird. Die Standeskommission teilt diese Meinung der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission nicht.