Dabei ist insbesondere anzugeben, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist bei Bauvorhaben, die ein in einem Bundesinventar aufgeführtes Objekt beeinträchtigen könnten, in jedem Fall zwingend ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission im Sinne von Art. 7 Abs. 2 NHG einzuholen.