25 Abs. 2 NHG. Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so hat gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG die Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten zu erstellen. Dabei ist insbesondere anzugeben, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.