3.5. Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt laut Art. 7 Abs. 1 NHG je nach Zuständigkeit das BUWAL, das BAK oder das ASTRA, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung gemäss der gleichen Vorschrift der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG.