NHG verwirklicht werden können, der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt. Zusätzlich zu den in Art. 2 NHG in nicht abschliessender Weise aufgeführten Bundesaufgaben stellt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die Erteilung einer raumplanerischen Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG durch kantonale Behörden eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 NHG dar, was in Bezug auf die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Gutach- 14 ten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission eingeholt werden muss, von entscheidender Bedeutung ist.