sigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen (lit. b) und die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen (lit. c). Aufgrund von Abs. 2 des gleichen Artikels sind zudem Entscheide kantonaler Behörden über Vorgaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG verwirklicht werden können, der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.