Jedes Objekt, das in das Bundesinventar aufgenommen wird, verdient von Gesetzes wegen im besonderen Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 NHG haben der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.