Dabei kommt insbesondere den Interessen des Naturund Heimatschutzes bei Bundesaufgaben, welche Gebiete betreffen, die in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgeführt sind, ein grosses Gewicht zu. Jedes Objekt, das in das Bundesinventar aufgenommen wird, verdient von Gesetzes wegen im besonderen Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung.