3.4.2. Aufgrund des Gesagten können somit Interessen, welche einer raumplanerischen Bewilligung im Sinne von Art. 24 RPG entgegenstehen, u.a. solche des Naturund Heimatschutzes sein, vor allem bei Objekten von nationaler Bedeutung, welche im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung verzeichnet sind. Dabei kommt insbesondere den Interessen des Naturund Heimatschutzes bei Bundesaufgaben, welche Gebiete betreffen, die in einem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgeführt sind, ein grosses Gewicht zu.