Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden haben darauf zu achten, dass die Landschaft geschont wird (Art. 3 Abs. 2 RPG). Insbesondere haben sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Zudem ergeben sich Interessen aus dem übrigen positiven Recht, insbesondere aus der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung. Gefordert ist demnach eine umfassende Abwägung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen.