Das Bau- und Umweltdepartement hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass vorliegend zwölf Zimmer (neun Schlafzimmer, sieben Nasszellen, ein Aufenthaltsraum, ein Wohnraum mit Kochnische und ein Büro) sowie ein Holz- und Geräteunterstand vorgesehen sind. Es kam deshalb zum Schluss, dass das Bauvorhaben aufgrund seiner Zweckbestimmung und seiner Dimension standortgebunden ist. Die Standeskommission stimmt dieser Beurteilung vollumfänglich zu.