Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in solchen Fällen vielmehr zu prüfen, ob derartige Unterkünfte für eine ordnungsgemässe Bewirtschaftung des Restaurants erforderlich sind. Im Entscheid BGE 117 Ib 266 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass Wohnraum für das Personal eines standortgebundenen Bergrestaurants nur dann bewilligt werden kann, wenn die nächste Wohnzone weit entfernt und schwer erreichbar ist.